Die Corona-Fallzahlen steigen und natürlich kann dies auch Auswirkungen auf den Spielbetrieb im Gebiet des Saarländischen Fußballverbandes (SFV) haben. In einem Schreiben des SFV an die Vereine heißt es: "Aufgrund der Ausweisung des Landkreises St. Wendel zum Risikogebiet, soll seitens des SFV eine Handreichung erarbeitet werden, in der geklärt werden soll, wie den Auswirkungen von Corona auf den Spielbetrieb begegnet werden soll, hier insbesondere bezüglich Spieleverlegung und die zugrunde zu legenden Bedingungen." Weiter heißt es von SFV-Seite: "In der Handreichung soll eine für alle Bereiche, also für Aktive, Jugend, Frauen/Mädchen gültige Lösung eingearbeitet werden."
Dazu sollen die Vereinen nun bis Mittwoch, den 14. Oktober 2020 Ihren Input an den SFV geben. "An diesem Abend soll die Lösung erarbeitet werden.", heißt es.
Schon in den letzten Wochen gab es immer wieder Spielabsagen in einzelnen Ligen. In der Verbandsliga Nordost mussten beispielsweise am vergangenen Wochenende zwei Partien coronabedingt abgesagt werden.
Unterdessen wird auch der Saarpfalz-Kreis zum Problemgebiet: Am 10. Oktober 2020 lag der Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tag im Saarpfalz-Kreis bei über 35 Neuinfektionen. Aus diesem Grund wurde folgende Allgemeinverfügung erlassen, die ab dem 13. Oktober 2020 gilt:
Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 VO-CP sind private Veranstaltungen in geschlossenen öffentlichen Räumen nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen und in geschlossenen privaten Räumen nur mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Private Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, wie beispielsweise Hochzeiten, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen.
2. Die übrigen Regelungen der Verordnung zur Veränderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. Oktober 2020 sowie weitergehende Regelungen in
Hygienekonzepten (§ 5 der VO-CP) bleiben unberührt.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 25. Oktober 2020, längstens bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden infektionsrechtlichen Verordnung des Saarlandes nach § 13 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP).
4. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung des SaarpfalzKreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, Kreispolizeibehörde, während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06841 104 7166 eingesehen werden.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben (§41 Abs. 4 Satz 4 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz).